Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma OASE GmbH
Für Wiederverkäufer (Stand: 01.10.2007)
PDF Download
I. Angebot, Vertragsschluss u. -inhalt
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten vorrangig und mangels abweichender
Vereinbarung unsere nachstehenden AGB. Entgegenstehenden Bedingungen des
Bestellers widersprechen wir. Unsere AGB gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen
ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Bestellers ist verbindlich. Ein
Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, die wir
binnen 2 Wochen seit Eingang der Bestellung zu erklären haben. Zusicherungen,
Nebenabreden u. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls
stets unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als
vereinbart. Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die in Prospekten, Katalogen und Werbeanzeigen
enthaltenen Angaben begründen keine Eigenschaftszusicherungen und Garantien im
Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht, es sei denn, wir geben ausdrücklich
eine Garantieerklärung ab.
4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den
Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung informieren und im
Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich
erstatten.
II. Preise u. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich in € ab Werk zzgl. etwaiger Montagekosten sowie
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Wir sind berechtigt, die Listenpreise nach Abschluss des Kaufvertrages zu erhöhen,
wenn sich die Preise für Material und / oder Lohn / Gehalt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss
und Lieferung erhöhen und zwischen Bestellung und Lieferabruf ein Zeitraum
von mehr als 4 Monaten liegt.
3. Mangels abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen in vollem Umfang bei
Lieferung bzw. Abnahme sofort ohne jeden Abzug netto Kasse zahlbar und fällig.
4. Der Besteller kommt mangels Zahlung ohne weitere Erklärung unsererseits 10 Tage
nach dem Fälligkeitstag in Verzug.
5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht
nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller
steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In
diesen Fällen ist der Besteller nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der einbehaltene
Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen einfachen
Kosten der Nacherfüllung vorrangig durch Reparatur steht. Der Besteller ist nicht
befugt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige
Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag einschl. geleisteter Zahlungen in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung
bzw. Arbeiten steht.
6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit/Lieferverzögerung
1. Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen beginnen frühestens
mit Vertragsschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischer Klärungen, etc. Nachträgliche Änderungs- o. Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse
und/oder höherer Gewalt verlängert sich eine Lieferfrist gleichfalls angemessen.
2. Im Falle von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller uns nach einer
schriftlichen Mahnung eine angemessene weitere Frist mit dem Hinweis setzen, dass er
die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach
fruchtlosem Ablauf der weiteren Frist und aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen
ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller im Falle des Rücktritts daneben
nicht verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Ziffer VI Nr. 9.
IV. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir auch andere Leistungen, z. B.
die Versendung und ihre Kosten oder die Montage übernommen haben. Teillieferungen
und Teilleistungen dürfen wir bewirken, soweit für den Kunden zumutbar.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Wir sind befugt, die
Ware im Annahmeverzugsfalle auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen zu
versenden, alternativ auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer VI entgegenzunehmen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht
sich auf den anerkannten Saldo.
2. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt
die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Er verwahrt
das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die
Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einer Sache und/oder einem Gegenstand gegen einen Dritten in
Höhe unseres Verkaufserlöses erwachsen oder durch Weiterveräußerung in dieser Höhe
entstehen, wobei diese nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlaubt ist. Zur
anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung
und/oder Verpfändung ist der Besteller nicht befugt.
3. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt. In diesem Fall hat der Besteller uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte gegen die Kunden des Bestellers erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4. Auf Wunsch des Bestellers geben wir nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte frei, wenn der realisierbare Wert dieser Rechte die Höhe aller uns
zustehenden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir ohne
Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen der Neuware ist ausdrücklich ohne entsprechenden Hinweis keine
Rücktrittserklärung.
VI. Mängelrügen und Haftung für Mängel
1. Jede unserer Lieferungen ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, sofort auf Vollständigkeit und
Mangelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare
Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Jeden festgestellten
Mangel muss der Unternehmer unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Mitteilung muss eine
genaue Fehlerbeschreibung enthalten.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Abholung oder Anlieferung den Zustand der Ware selbst oder
durch Bevollmächtigte Dritte quittieren zu lassen. Eine Minderlieferung begründet ebensowenig
einen Mangel, wie eine Falschlieferung, wir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung
berechtigt.
2. Ist die Ware aus einem Liefergeschäft mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der
Kaufsache sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt diese nach wenigstens zwei
Versuchen endgültig fehl, ist dem Besteller das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der
Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung einer vereinbarten Beschaffenheit
oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Wählt der Besteller wegen eines Sachmangels einer Lieferung nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Wählt der
Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn
ihm dies zuzumuten ist. Der Ersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben.
5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung frei. Nur wenn wir mit der Beseitigung des
Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller nach einer Mahnung und weiteren angemessenen
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von uns angemessenen Kostenersatz zu verlangen.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr, gleich ob bei Lieferung oder Montage / Werkvertrag. Diese Frist gilt auch für
sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers unabhängig von deren Rechtsgrundlage, es sei
denn, uns trifft Vorsatz oder eine Garantieverletzung bzw. bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln bzw. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
7. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht,
wenn wir nach Überprüfung der Mängelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich
sind.
8. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, für
fehlerhafte Behandlung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Reinigung und Pflege, chemische u. o. mechanische Einflüsse etc.
entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
9. Sollte in Folge einer Mängelrüge des Bestellers OASE bei der Überprüfung des reklamierten
Produktes feststellen, dass der Mangel nicht von OASE zu vertreten, sondern die Folge eines
Bedienungsfehlers oder unsachgemäßer Handhabung ist bzw. seitens des Bestellers zu vertreten
ist, ist OASE berechtigt, dem Besteller eine Servicepauschale von 19,90 € zzgl. Mehrwertsteuer
zzgl. Versandkosten für den entstandenen Arbeitsaufwand pro Produkt zu berechnen.
10. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober
Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
gleichermaßen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen haften wir nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Rückgriffsrechte nach § 478
BGB bleiben unberührt.
11. Die Regelungen der vorgenannten Nr. 9 gelten für alle Schadenersatzansprüche und zwar
gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder unerlaubter Handlung.
VII. Warenrückgabebedingungen
Unabhängig von den unter Ziffer VI geregelten Ansprüchen bei Vorliegen von Mängeln, nimmt
OASE mangelfrei gelieferte Waren nur im Einzelfall und nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung
vor der Rücksendung zurück, wobei Rücknahmen von Produkten mit einem Bestellwert von unter
100,00 € aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Voraussetzung für den Abschluss einer Rücksendevereinbarung ist in jedem Fall, dass die zurückzugebenden
Produkte in einwandfreiem Zustand inkl. deren Verpackung sind und dem aktuellen
Katalogprogramm entsprechen.
Sollte eine Rücksendevereinbarung zustande kommen, ist der Besteller verpflichtet, eine Kopie der
Rechnung, eine Kopie des Lieferscheins und den Retourschein der Rücksendung beizufügen. Der
Besteller trägt das Transportrisiko der Rücksendung. Rücksendungen dürfen nicht unfrei sein,
andernfalls ist OASE berechtigt, die Annahme zu verweigern.
Für den gesamten anfallenden Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand, sowie das Risiko der
Weiterveräußerung der retournierten Produkte, bringt OASE 30% vom fakturierten Warennettowert
in Abzug.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, sowie Vorschläge, Berechnungen,
Zeichnungen, Projektierungen sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer
Produkte erläutern, sie sind nur annähernd ermittelt und unverbindlich. Sie befreien ihn nicht von
seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm
beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
2. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss,
z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung der Vertragsgegenstand
nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung unter Ziffer VI. Nr. 5 - 8 entsprechend.
IX. Muster, Zeichnungen
An Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht
vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht und müssen uns auf unser
Verlangen hin zurückgegeben werden.
X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in Hörstel.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechtes
(CISG) wird ausgeschlossen.
3. Der Gerichtsstand liegt ausschließlich beim Amtsgericht Ibbenbüren bzw. Landgericht Münster,
wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorbenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit
der Bestimmungen im übrigen ausdrücklich nicht.